AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

I. Gel­tungs­be­reich

1. Unsere nach­ste­hen­den Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen gel­ten für den Geschäfts­ver­kehr mit Per­so­nen, die in Aus­übung ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit han­deln (Unter­neh­mer).
2. Unsere Lie­fe­run­gen, Leis­tun­gen und Ange­bote erfol­gen aus­schließ­lich auf­grund nach­ste­hen­der Bedin­gun­gen. Ent­ge­gen­ste­hen­den oder abwei­chen­den Bedin­gun­gen des Kun­den wird hier­mit aus­drück­lich wider­spro­chen. Unsere Bedin­gun­gen gel­ten auch dann, wenn wir in Kennt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwei­chen­der Bedin­gun­gen des Kun­den vor­be­halt­los lie­fern. Abwei­chun­gen von unse­ren Bedin­gun­gen bedür­fen unse­rer aus­drück­li­chen schrift­li­chen Zustim­mung.
3. Unsere Bedin­gun­gen gel­ten auch für zukünf­tige Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen im Rah­men einer stän­di­gen Geschäfts­ver­bin­dung, soweit wir diese nicht zu abwei­chen­den Bedin­gun­gen bestä­ti­gen.

II. Ange­bote und Ver­trags­schluss, Schrift­form

1. Unsere Ange­bote erfol­gen, soweit sich aus ihnen nicht aus­drück­lich etwas ande­res ergibt, frei­blei­bend und unver­bind­lich. Die zu den Ange­bo­ten gehö­ri­gen Unter­la­gen wie Pro­spekte, Abbil­dun­gen, Kos­ten­vor­anschläge, Zeich­nun­gen und andere Unter­la­gen blei­ben unser Eigen­tum und dür­fen ohne unsere Zustim­mung weder benutzt noch ver­viel­fäl­tigt noch Drit­ten zugäng­lich gemacht wer­den. Sie sind im Falle der Nicht­er­tei­lung des Auf­tra­ges unver­züg­lich an uns zurück­zu­ge­ben.
2. Ein Ver­trag mit unse­ren Kun­den kommt erst zustande, wenn wir die Bestel­lung des Kun­den schrift­lich durch Ertei­lung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung oder durch Aus­füh­rung der Lie­fe­rung anneh­men. Die Annah­me­frist für uns beträgt 4 (vier) Wochen ab Zugang der Bestel­lung.
3. Beschaf­fen­heits- oder Halt­bar­keits­ga­ran­tien, Ver­ein­ba­run­gen zur Beschaf­fen­heit oder Erklä­run­gen zur Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des sowie Neben­ab­re­den, wel­che vor unse­rer Auf­trags­be­stä­ti­gung erfol­gen, sind im Zwei­fel nur gül­tig, wenn wir diese schrift­lich bestä­ti­gen. Ver­ein­ba­run­gen sowie Anga­ben in unse­ren Ange­bo­ten zur Beschaf­fen­heit oder zur Ver­wen­dung des Lie­fer­ge­gen­stan­des gehen den Anga­ben, die sich aus unse­ren Pro­spek­ten, Zeich­nun­gen, Beschrei­bun­gen, Preis­lis­ten und ande­ren Unter­la­gen erge­ben, vor. Anga­ben zu phy­si­ka­li­schen Eigen­schaf­ten, ins­be­son­dere zu Qua­li­tät, Dicke oder Maßen, sind nur als Vor­schläge zu ver­ste­hen, für deren Rich­tig­keit wir keine Gewähr über­neh­men.

III. Preise

1. Soweit nichts ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten unsere Preise ab unse­rem Lager aus­schließ­lich Ver­pa­ckung und Trans­port, ohne Kos­ten für Auf­stel­lung, Mon­tage sowie ohne Abla­den, unter der Vor­aus­set­zung befahr­ba­rer Anfahrts­stra­ßen.
2. Unsere Preise ver­ste­hen sich ohne Umsatz­steuer; diese wird in gesetz­li­cher Höhe am Tag der Rech­nungs­stel­lung in der Rech­nung geson­dert aus­ge­wie­sen. Wir behal­ten uns eine Erhö­hung unse­rer Preise in dem Maße vor, wie wir unsere Preise all­ge­mein erhö­hen.

IV. Zah­lungs­be­din­gun­gen

1. Eine Zah­lung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag end­gül­tig ver­fü­gen kön­nen. Bei Scheck­zah­lun­gen ist die Zah­lung erst mit end­gül­ti­ger Gut­schrift bewirkt.
2. Wir sind berech­tigt, trotz anders lau­ten­der Bestim­mun­gen, Zah­lun­gen des Kun­den zunächst auf des­sen ältere Schul­den anzu­rech­nen. Sind bereits Kos­ten und Zin­sen ent­stan­den, so sind wir berech­tigt, die Zah­lung auf die Kos­ten, dann auf Zin­sen und zuletzt auf die Haupt­for­de­rung anzu­rech­nen.
3. Wir sind nicht ver­pflich­tet Schecks ent­ge­gen­zu­neh­men. Eine mög­li­che Annahme erfolgt stets nur zah­lungs­hal­ber. Bank‑, Dis­kont- und Ein­zugs­spe­sen gehen zu Las­ten des Kun­den und sind sofort nach Abrech­nung fäl­lig. Wir über­neh­men keine Gewähr für recht­zei­tige Vor­le­gung oder Pro­test­er­he­bung.
4. Wenn der Kunde sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nicht nach­kommt, ins­be­son­dere einen Scheck nicht ein­löst oder seine Zah­lun­gen ein­stellt oder mit unstrei­ti­gen For­de­run­gen trotz Mah­nung län­ger als 14 Tage in Ver­zug gerät oder wenn gegen ihn erfolg­los voll­streckt wird, sind wir berech­tigt, die gesamte Rest­schuld fäl­lig zu stel­len, auch wenn wir Schecks ange­nom­men haben. In die­sem Fall sind wir außer­dem berech­tigt, bezüg­lich sämt­li­cher Ver­träge Vor­aus­zah­lun­gen oder Sicher­heits­leis­tun­gen zu ver­lan­gen und nach ergeb­nis­lo­sem Ablauf einer ange­mes­se­nen Nach­frist von die­sen Ver­trä­gen zurück­zu­tre­ten oder Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung zu ver­lan­gen.
5. Dem Kun­den ist die Auf­rech­nung nur mit sol­chen Gegen­for­de­run­gen gestat­tet, wel­che von uns nicht bestrit­ten wer­den, aner­kannt oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt sind. Dem Kun­den steht wegen bestrit­te­ner Gegen­an­sprü­che auch kein Zurück­be­hal­tungs­recht zu.

V. Eigen­tums­vor­be­halt

1. Alle von uns gelie­fer­ten Waren blei­ben bis zur voll­stän­di­gen Erfül­lung aller Ver­bind­lich­kei­ten aus der Geschäfts­ver­bin­dung, ein­schließ­lich der künf­tig ent­ste­hen­den For­de­run­gen, unser Eigen­tum. Bei Zah­lung durch Scheck ist unsere For­de­rung erst dann erfüllt, wenn uns der ent­spre­chende Betrag end­gül­tig gut­ge­schrie­ben ist und keine Rück­griffs­an­sprü­che mehr gegen uns in Betracht kom­men.
2. Der Kunde ist ver­pflich­tet, die von uns gelie­fer­ten Waren pfleg­lich zu behan­deln. Die ihm im Scha­dens­fall zuste­hen­den Ansprü­che gegen den Schä­di­ger tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab, soweit sie sich auf unser Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum bezie­hen.
3. Der Kunde darf die in unse­rem Eigen­tum ste­hen­den Waren ohne unsere aus­drück­li­che schrift­li­che Zustim­mung weder zur Siche­rung über­eig­nen noch ver­pfän­den. Der Kunde ist ver­pflich­tet, uns von einer Pfän­dung der Ware durch Dritte und von jeder ande­ren Beein­träch­ti­gung unse­rer Rechte unver­züg­lich schrift­lich zu benach­rich­ti­gen und in die­sem Fall den Drit­ten bzw. Voll­stre­ckungs­be­am­ten unver­züg­lich auf unsere Rechte hin­zu­wei­sen.
4. Der Kunde ist, sofern er sich mit sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nicht im Ver­zug befin­det, berech­tigt, die von uns gelie­fer­ten Waren im ordent­li­chen Geschäfts­gang wei­ter­zu­ver­kau­fen, ein­zu­bauen oder zu ver­ar­bei­ten. Die Ver­ar­bei­tung oder Umbil­dung der Waren durch den Kun­den wird stets für uns vor­ge­nom­men. Wer­den die Waren mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den ver­ar­bei­tet, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Waren zu den ande­ren ver­ar­bei­te­ten Gegen­stän­den zur Zeit der Ver­ar­bei­tung. Wer­den die von uns gelie­fer­ten Waren mit ande­ren, uns nicht gehö­ren­den Gegen­stän­den untrenn­bar ver­mischt, so erwer­ben wir das Mit­ei­gen­tum an der neuen Sache im Ver­hält­nis des Wer­tes der Waren zu den ande­ren ver­misch­ten Gegen­stän­den zum Zeit­punkt der Ver­mi­schung. Erfolgt die Ver­mi­schung in der Weise, dass die Sache des Kun­den als Haupt­sa­che anzu­se­hen ist, so gilt als ver­ein­bart, dass der Kunde uns antei­lig Mit­ei­gen­tum über­trägt. Der Kunde ver­wahrt das so ent­stan­dene Allein­ei­gen­tum oder Mit­ei­gen­tum für uns.
5. Der Kunde tritt bereits jetzt alle For­de­run­gen an uns ab, die ihm aus der Wei­ter­ver­äu­ße­rung oder dem Ein­bau der in unse­rem Eigen­tum oder Mit­ei­gen­tum ste­hen­den Waren gegen seine Abneh­mer oder Dritte erwach­sen, und zwar unab­hän­gig davon, ob die Kauf­sa­che ohne oder nach Ver­ar­bei­tung wei­ter­ver­kauft wor­den ist. Beim Ver­kauf von in unse­rem Mit­ei­gen­tum ste­hen­den Sachen wird ein unse­rem Mit­ei­gen­tums­an­teil ent­spre­chen­der Teil der For­de­run­gen an uns abge­tre­ten. Der Kunde wird ermäch­tigt, die an uns abge­tre­te­nen For­de­run­gen im ordent­li­chen Geschäfts­gang ein­zu­zie­hen; ander­wei­tige Ver­fü­gun­gen über diese For­de­run­gen, ins­be­son­dere Abtre­tun­gen oder Ver­pfän­dun­gen, sind ihm nicht gestat­tet. Unsere Befug­nis, die For­de­run­gen selbst ein­zu­zie­hen, bleibt hier­von unbe­rührt. Wir wer­den jedoch, solange der Kunde sei­nen Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen uns gegen­über nach­kommt, die For­de­run­gen nicht ein­zie­hen. Der Kunde ist auf unser Ver­lan­gen ver­pflich­tet, uns die abge­tre­te­nen For­de­run­gen und deren Schuld­ner bekannt­zu­ge­ben, alle zum Ein­zug erfor­der­li­chen Anga­ben zu machen, die dazu­ge­hö­ri­gen Unter­la­gen aus­zu­hän­di­gen und den Schuld­nern die Abtre­tung mit­zu­tei­len.
6. Bei ver­trags­wid­ri­gem Ver­hal­ten des Kun­den, ins­be­son­dere bei Zah­lungs­ver­zug, sind wir berech­tigt, aber nicht ver­pflich­tet, die gelie­fer­ten Waren zurück­zu­neh­men. In der Zurück­nahme liegt kein Rück­tritt vom Ver­trag, wenn wir die­sen nicht aus­drück­lich schrift­lich erklä­ren. Für die Zurück­nahme berech­nen wir eine Auf­wands­pau­schale von 10 % des Netto – Lie­fer­wer­tes zuzüg­lich Umsatz­steuer. Dem Kun­den bleibt der Nach­weis eines gerin­ge­ren Auf­wan­des, uns der Nach­weis eines höhe­ren Auf­wan­des vor­be­hal­ten.
7. Wir ver­pflich­ten uns, die uns zuste­hen­den Sicher­hei­ten inso­weit frei­zu­ge­ben, als ihr rea­li­sier­ba­rer Wert die zu sichernde For­de­rung um mehr als 20 % über­steigt. Die Aus­wahl der frei­zu­ge­ben­den Sicher­hei­ten obliegt uns.

VI. Lie­fer­zeit

1. Sofern nichts ande­res ver­ein­bart ist, gel­ten die von uns genann­ten Lie­fer­zei­ten (d.h. Lie­fer­fris­ten und Lie­fer­ter­mine) nur annä­hernd. Sie wer­den nach Mög­lich­keit ein­ge­hal­ten.
2. Lie­fer­fris­ten begin­nen mit dem Datum der Auf­trags­be­stä­ti­gung, jedoch nicht, bevor alle vom Kun­den zu schaf­fen­den Leis­tungs­vor­aus­set­zun­gen vor­lie­gen, ins­be­son­dere nicht vor Bei­brin­gung der vom Kun­den zu beschaf­fen­den Unter­la­gen, Geneh­mi­gun­gen und Frei­ga­ben sowie vor Ein­gang einer Zah­lung, wel­che ver­ein­ba­rungs­ge­mäß vor Aus­lie­fe­rung fäl­lig ist.
3. Die Lie­fer­fris­ten sind ein­ge­hal­ten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand unser Lager ver­las­sen hat oder die Ver­sand­be­reit­schaft mit­ge­teilt ist.
4. Die Ein­hal­tung unse­rer Lie­fer­ver­pflich­tung setzt die recht­zei­tige und ord­nungs­ge­mäße
Erfül­lung der Ver­pflich­tun­gen des Kun­den vor­aus.
5. Von uns nicht zu ver­tre­tende Stö­run­gen im Geschäfts­be­trieb, ins­be­son­dere durch Arbeits­kämpfe, Fälle höhe­rer Gewalt, unvor­her­seh­bare Betriebs­stö­run­gen, behörd­li­che Ein­griffe, staat­li­che Ein- und Aus­fuhr­be­schrän­kun­gen, Ver­knap­pung der von uns benö­tig­ten Roh­stoffe, Stö­run­gen in der Ener­gie­ver­sor­gung etc., sowohl bei uns als auch bei unse­ren Vor­lie­fe­ran­ten, ver­län­gern die Lie­fer­zeit ent­spre­chend, soweit sol­che Hin­der­nisse nach­weis­lich auf die Fer­tig­stel­lung oder Ablie­fe­rung des Kauf­ge­gen­stan­des von erheb­li­chem Ein­fluss sind. Die vor­be­zeich­ne­ten Umstände sind auch dann von uns nicht zu ver­tre­ten, wenn sie wäh­rend eines bereits vor­lie­gen­den Ver­zu­ges ent­ste­hen. Beginn und Ende der­ar­ti­ger Hin­der­nisse wer­den in wich­ti­gen Fäl­len dem Kun­den bald­mög­lichst mit­ge­teilt.
6. Über­schrei­ten wir die Lie­fer­zeit aus Grün­den, die wir zu ver­tre­ten haben, so gera­ten wir in Lie­fer­ver­zug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lie­fer­frist schrift­lich mit einer Frist von min­des­tens 3 (drei) Wochen zur Lie­fe­rung auf­for­dert und wir diese Frist ver­strei­chen las­sen. In die­sem Fall ist der Kunde berech­tigt, für jede voll­endete Woche Ver­zug eine pau­scha­lierte Ver­zugs­ent­schä­di­gung in Höhe von 0,5 % des Lie­fer­wer­tes, ins­ge­samt höchs­tens 10% des Lie­fer­wer­tes zu ver­lan­gen. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che des Kun­den sind aus­ge­schlos­sen, wenn nicht einer der Aus­nah­me­tat­be­stände nach Abschn. X Abs. (2) und (3) vor­liegt oder im Ein­zel­fall eine kon­krete Lie­fer­frist als Haupt­pflicht ver­bind­lich ver­ein­bart ist.
7. Setzt uns ein Kunde, nach­dem wir bereits in Ver­zug gera­ten sind, eine ange­mes­sene Frist zur Leis­tung oder Nach­er­fül­lung, so ist er nach frucht­lo­sem Ablauf die­ser Frist, wenn dies von uns zu ver­tre­ten ist, berech­tigt, vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Die Frist­set­zung ist unter den gesetz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen des § 323 Abs. 2 BGB ent­behr­lich.
8. Der Kunde ist ver­pflich­tet, auf unser Ver­lan­gen in ange­mes­se­ner Frist zu erklä­ren, ob er vom Ver­trag zurück­tritt bzw. Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung ver­langt oder auf der Leis­tung besteht.
9. Falls Stö­run­gen der in Abs. (5) beschrie­be­nen Art nicht nur vor­über­ge­hen­der Natur sind, son­dern unsere Leis­tung auf Dauer unmög­lich machen, sind wir berech­tigt, ganz oder teil­weise vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten. Scha­den­er­satz­an­sprü­che des Kun­den wegen eines sol­chen Rück­tritts bestehen nicht.

VII. Gefahren­über­gang und Ver­sand

1. Die Gefahr, trotz Ver­lus­tes oder Beschä­di­gung den Preis bezah­len zu müs­sen, geht auf den Kun­den über, sobald die Sen­dung an die den Trans­port aus­füh­rende Per­son über­ge­ben wurde oder zwecks Ver­sen­dung unser Lager ver­las­sen hat, und zwar auch dann, wenn wir aus­nahms­weise noch wei­tere Leis­tun­gen, z.B. Ver­sen­dungs­kos­ten, Anfuhr oder Auf­stel­lung über­nom­men haben. Ent­spre­chen­des gilt für Teil­lie­fe­run­gen.
2. Ver­zö­gert sich der Ver­sand infolge von Umstän­den, die der Kunde zu ver­tre­ten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Ver­sand­be­reit­schaft auf den Kun­den über; jedoch sind wir ver­pflich­tet, auf Wunsch und Kos­ten des Kun­den die Ver­si­che­rung zu bewir­ken, die die­ser ver­langt.
3. Auf Wunsch des Kun­den wer­den wir auf seine Kos­ten eine Trans­port­ver­si­che­rung abschlie­ßen.

VIII. Teil­lie­fe­run­gen

1. Wir sind zu Teil­lie­fe­run­gen berech­tigt, sofern uns der Kunde nicht bei Ver­trags­schluss aus­drück­lich dar­auf hin­ge­wie­sen hat, dass er an Teil­lie­fe­run­gen kein Inter­esse hat.
2. Jede Teil­lie­fe­rung wird von uns geson­dert berech­net und ist vom Kun­den ent­spre­chend unse­ren Bedin­gun­gen zu bezah­len.

IX. Rechte des Kun­den bei Män­geln, Haf­tung

1. Die Rechte des Kun­den bei Män­geln rich­ten sich aus­schließ­lich nach den nach­fol­gen­den Bestim­mun­gen. Wei­ter­ge­hende Ansprü­che des Kun­den sind aus­ge­schlos­sen.
2. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Ver­fü­gung gestellte Zeich­nun­gen und sons­tige Infor­ma­tio­nen geeig­net und maß­ge­nau sind, mit den tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­sen über­ein­stim­men sowie nicht gegen Schutz­rechte Drit­ter ver­sto­ßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hier­durch ver­ur­sach­ten Mehr­auf­wand zu erstat­ten. Lie­gen am Ein­bau­ort außer­ge­wöhn­li­che kli­ma­ti­sche Bedin­gun­gen vor, hat uns der Kunde bei Auf­trags­er­tei­lung hier­auf hin­zu­wei­sen. Für Schä­den und Män­gel, wel­che auf fal­schen oder unvoll­stän­di­gen Vor­ga­ben des Kun­den beru­hen, über­neh­men wir keine Haf­tung.
3. Wir über­neh­men keine Haf­tung für sol­che Schä­den und Män­gel, die auf bestim­mungs­ge­mä­ßer oder über­mä­ßi­ger Abnut­zung, feh­ler­haf­ter oder nach­läs­si­ger Behand­lung durch den Kun­den oder Dritte, feh­ler­haf­ter Mon­tage, unge­eig­ne­ten Betriebs­mit­teln, Aus­tausch­werk­stof­fen, man­gel­haf­ten Bau­ar­bei­ten, unge­eig­ne­tem Bau­grund, Wit­te­rungs­ein­flüs­sen, ther­mi­schen, che­mi­schen, elek­tro­che­mi­schen oder elek­tri­schen Ein­flüs­sen beru­hen, sofern diese Umstände nicht auf ein Ver­schul­den von uns zurück­zu­füh­ren sind. Nur uner­heb­li­che Abwei­chun­gen von der geschul­de­ten Beschaf­fen­heit, ins­be­son­dere han­dels­üb­li­che Men­gen- und Qua­li­täts­to­le­ran­zen, stel­len kei­nen Sach­man­gel dar.
4. Offen­sicht­li­che Män­gel hat der Kunde inner­halb von 2 (zwei) Wochen nach Über­gabe schrift­lich zu rügen. Für Kauf­leute gel­ten zudem die gesetz­li­che Bestim­mung des § 377 HGB und die sich hier­aus erge­ben­den Unter­su­chungs- und Rüge­pflich­ten. Diese Fris­ten sind Aus­schluss­fris­ten.
5. Bei begrün­de­ten, ord­nungs­ge­mäß und recht­zei­tig gerüg­ten Sach­män­geln, deren Ursa­che bereits im Zeit­punkt des Gefahren­über­gangs vor­lag, leis­ten wir nach unse­rer Wahl Nach­er­fül­lung durch die Besei­ti­gung des Man­gels oder die Lie­fe­rung einer man­gel­freien Sache gegen Rück­ge­währ des man­gel­haf­ten Lie­fer­ge­gen­stan­des.
6. Wir ste­hen ledig­lich dafür ein, dass der Lie­fer­ge­gen­stand im Land des Lie­fer­orts frei von gewerb­li­chen Schutz­rech­ten und Urhe­ber­rech­ten Drit­ter (im Fol­gen­den: Schutz­rechte) ist; ein Man­gel liegt nicht vor, wenn und soweit der Kunde die Schutz­rechts­ver­let­zung zu ver­tre­ten hat oder die Schutz­rechts­ver­let­zung des Kun­den durch eine von uns nicht vor­aus­seh­bare Anwen­dung oder dadurch ver­ur­sacht wird, dass der Lie­fer­ge­gen­stand vom Kun­den ver­än­dert oder zusam­men mit nicht von uns gelie­fer­ten Pro­duk­ten ein­ge­setzt wird. Sofern ein Drit­ter wegen der Ver­let­zung von Schutz­rech­ten durch von uns erbrachte, ver­trags­ge­mäß genutzte Lie­fe­run­gen gegen den Kun­den berech­tigte Ansprü­che erhebt, hat der Kunde uns hier­über unver­züg­lich schrift­lich zu ver­stän­di­gen und seine Abwehr­maß­nah­men mit uns abzu­stim­men.
7. Im Falle eines berech­tig­ten Schutz­rechts­man­gels wer­den wir nach unse­rer Wahl ent­we­der ein Nut­zungs­recht erwir­ken oder unsere Leis­tung so ändern, dass das Schutz­recht nicht ver­letzt wird oder sie aus­tau­schen (Nach­er­fül­lung). Ent­spre­chen­des gilt bei Vor­lie­gen sons­ti­ger Rechts­män­gel.
8. Wenn wir die Nach­er­fül­lung ver­wei­gern oder diese fehl­schlägt oder dem Kun­den nicht zumut­bar ist, kann der Kunde vom Ver­trag zurück­tre­ten oder den Kauf­preis min­dern.
9. Der Kunde kann im Rah­men der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che gel­tend machen, wenn ihm ein Man­gel arg­lis­tig ver­schwie­gen wird oder wir aus­nahms­weise eine Beschaf­fen­heits­ga­ran­tie über­nom­men haben. Wei­ter­ge­hende Scha­dens­er­satz­an­sprü­che wegen Män­geln des Lie­fer­ge­gen­stan­des sind aus­ge­schlos­sen, wenn nicht einer der Aus­nah­me­tat­be­stände nach Abschn. X Abs. (2) und (3) vor­liegt.
10. Män­gel­an­sprü­che des Kun­den ver­jäh­ren, soweit wir nicht wegen Vor­sat­zes haf­ten und soweit nicht der Lie­fer­ge­gen­stand ent­spre­chend sei­ner übli­chen Ver­wen­dungs­weise für ein Bau­werk ver­wen­det wor­den ist und des­sen Man­gel­haf­tig­keit ver­ur­sacht hat, in 12 Mona­ten, gerech­net ab Gefahren­über­gang. Diese Ver­jäh­rungs­frist gilt für jeg­li­che Ansprü­che, ins­be­son­dere auch Ansprü­che auf Ersatz von Man­gel­fol­ge­schä­den, die mit etwa­igen Män­geln in Zusam­men­hang ste­hen.
11. Ansprü­che des Kun­den wegen der zum Zwe­cke der Nach­er­fül­lung erfor­der­li­chen Auf­wen­dun­gen, ins­be­son­dere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Mate­ri­al­kos­ten, sind aus­ge­schlos­sen, soweit die Auf­wen­dun­gen sich erhö­hen, weil der Gegen­stand der Lie­fe­rung nach­träg­lich an einen ande­ren Ort als die Nie­der­las­sung des Kun­den ver­bracht wor­den ist, es sei denn, die Ver­brin­gung ent­spricht dem bestim­mungs­ge­mä­ßen Gebrauch.

X. Haf­tung, Scha­dens­er­satz

1. Soweit sich aus die­sen Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht etwas ande­res ergibt, sind Scha­dens­er­satz­an­sprü­che und Auf­wen­dungs­er­satz­an­sprü­che des Kun­den jed­we­der Art, gleich­gül­tig aus wel­chen Rechts­grün­den, (im Fol­gen­den ins­ge­samt „Scha­dens­er­satz­an­sprü­che“) aus­ge­schlos­sen. Wir haf­ten des­halb ins­be­son­dere nicht für ent­gan­ge­nen Gewinn oder sons­tige Ver­mö­gens­schä­den des Kun­den.
2. Die Haf­tungs­frei­zeich­nung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit, die auf einer min­des­tens fahr­läs­si­gen, von uns zu ver­tre­ten­den Pflicht­ver­let­zung beru­hen, für wel­che wir nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz zwin­gend haf­ten oder die auf einer min­des­tens grob fahr­läs­si­gen Pflicht­ver­let­zung durch uns oder unse­ren gesetz­li­chen Ver­tre­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen beru­hen.
3. Die Haf­tungs­frei­zeich­nung gilt wei­ter­hin nicht für Schä­den, die auf einer min­des­tens fahr­läs­si­gen, von uns zu ver­tre­ten­den Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Kar­di­nal­pflicht beru­hen, sofern durch die Ver­let­zung die Errei­chung des Ver­trags­zwecks gefähr­det wird. Eine sol­che Gefähr­dung liegt im Falle von Män­geln nur bei erheb­li­chen Män­geln und frü­hes­tens dann vor, wenn die Vor­aus­set­zun­gen des Abschn. IX Abs. (8) gege­ben sind. Bei der Ver­let­zung einer ver­trags­we­sent­li­chen Kar­di­nal­pflicht ist unsere Haf­tung auf den ver­trags­ty­pi­schen, vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt, soweit nicht Vor­satz oder grobe Fahr­läs­sig­keit vor­liegt oder die Schä­den aus der min­des­tens fahr­läs­si­gen Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit resul­tie­ren.
4. Soweit unsere Haf­tung aus­ge­schlos­sen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die per­sön­li­che Haf­tung unse­rer Ange­stell­ten, Arbeit­neh­mer, Mit­ar­bei­ter, Ver­tre­ter und Erfül­lungs­ge­hil­fen.

XI. Abnah­me­ver­zug

1. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetz­ten, ange­mes­se­nen Nach­frist von min­des­tens 4 (vier) Wochen die Abnahme ver­wei­gert oder vor­her aus­drück­lich erklärt, nicht abneh­men zu wol­len, kön­nen wir vom Ver­trag zurück­tre­ten und Scha­dens­er­satz statt der Leis­tung in Höhe von 15 % der Ver­trags­summe ver­lan­gen; dem Kun­den bleibt der Nach­weis eines gerin­ge­ren Scha­dens, uns der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vor­be­hal­ten.
2. Bei Abnah­me­ver­zug von mehr als 2 (zwei) Wochen sind wir berech­tigt, für jede voll­endete Woche Ver­zug eine pau­scha­lierte Ver­zugs­ent­schä­di­gung von 0,25 % des Lie­fer­wer­tes, ins­ge­samt höchs­tens 10 % des Lie­fer­wer­tes zu ver­lan­gen. Dem Kun­den bleibt der Nach­weis eines nied­ri­ge­ren, uns der Nach­weis eines höhe­ren Scha­dens vor­be­hal­ten.

XII. Anwend­ba­res Recht, Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand

1. Für diese Geschäfts­be­din­gun­gen und für die gesam­ten Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen uns und dem Kun­den gilt aus­schließ­lich – auch bei Aus­lands­ge­schäf­ten – deut­sches Recht. Die Anwend­bar­keit aus­län­di­schen Rech­tes ist ebenso aus­ge­schlos­sen wie die Anwen­dung des Ein­heit­li­chen UN-Kauf­rech­tes (CISG).
2. Im Geschäfts­ver­kehr mit Kauf­leu­ten, juris­ti­schen Per­so­nen des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­chem Son­der­ver­mö­gen ist Gerichts­stand für alle Strei­tig­kei­ten, auch Wech­sel- und Scheck­kla­gen, Reut­lin­gen. Die­ser Gerichts­stand gilt auch, wenn der Kunde kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand im Inland hat. Wir sind jedoch berech­tigt, den Kun­den auch an dem Gericht sei­nes Geschäfts­sit­zes zu ver­kla­gen.
3. Sofern sich aus der Auf­trags­be­stä­ti­gung nichts ande­res ergibt, ist Reut­lin­gen Erfül­lungs­ort.

XIII. Schluss­be­stim­mun­gen, Daten­schutz

1. Soll­ten eine oder meh­rere Bestim­mun­gen die­ser Lie­fer- und Zah­lungs­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so blei­ben die übri­gen gleich­wohl unein­ge­schränkt in Kraft. Die unwirk­same Bestim­mung ist durch eine wirk­same zu erset­zen, die den mit ihr ver­folg­ten wirt­schaft­li­chen Zweck soweit als mög­lich ver­wirk­licht.
2. Unsere Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten bis zur völ­li­gen Abwick­lung der Geschäfts­be­zie­hung.
3. Wir wei­sen dar­auf hin, dass wir die Daten des Kun­den im Rah­men der Zweck­be­stim­mung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses spei­chern.

Unsere Hin­weise zur Daten­ver­ar­bei­tung fin­den Sie unter https://www.muenzinger.eu/agb

Stand Juni 2018