Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Unsere nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Personen, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer).
2. Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund nachstehender Bedingungen. Entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefern. Abweichungen von unseren Bedingungen bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3. Unsere Bedingungen gelten auch für zukünftige Lieferungen und Leistungen im Rahmen einer ständigen Geschäftsverbindung, soweit wir diese nicht zu abweichenden Bedingungen bestätigen.
II. Angebote und Vertragsschluss, Schriftform
1. Unsere Angebote erfolgen, soweit sich aus ihnen nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, freibleibend und unverbindlich. Die zu den Angeboten gehörigen Unterlagen wie Prospekte, Abbildungen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere Zustimmung weder benutzt noch vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
2. Ein Vertrag mit unseren Kunden kommt erst zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich durch Erteilung einer Auftragsbestätigung oder durch Ausführung der Lieferung annehmen. Die Annahmefrist für uns beträgt 4 (vier) Wochen ab Zugang der Bestellung.
3. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien, Vereinbarungen zur Beschaffenheit oder Erklärungen zur Verwendung des Liefergegenstandes sowie Nebenabreden, welche vor unserer Auftragsbestätigung erfolgen, sind im Zweifel nur gültig, wenn wir diese schriftlich bestätigen. Vereinbarungen sowie Angaben in unseren Angeboten zur Beschaffenheit oder zur Verwendung des Liefergegenstandes gehen den Angaben, die sich aus unseren Prospekten, Zeichnungen, Beschreibungen, Preislisten und anderen Unterlagen ergeben, vor. Angaben zu physikalischen Eigenschaften, insbesondere zu Qualität, Dicke oder Maßen, sind nur als Vorschläge zu verstehen, für deren Richtigkeit wir keine Gewähr übernehmen.
III. Preise
1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise ab unserem Lager ausschließlich Verpackung und Transport, ohne Kosten für Aufstellung, Montage sowie ohne Abladen, unter der Voraussetzung befahrbarer Anfahrtsstraßen.
2. Unsere Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer; diese wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Wir behalten uns eine Erhöhung unserer Preise in dem Maße vor, wie wir unsere Preise allgemein erhöhen.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Bei Scheckzahlungen ist die Zahlung erst mit endgültiger Gutschrift bewirkt.
2. Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen, Zahlungen des Kunden zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3. Wir sind nicht verpflichtet Schecks entgegenzunehmen. Eine mögliche Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Bank‑, Diskont- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort nach Abrechnung fällig. Wir übernehmen keine Gewähr für rechtzeitige Vorlegung oder Protesterhebung.
4. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt oder mit unstreitigen Forderungen trotz Mahnung länger als 14 Tage in Verzug gerät oder wenn gegen ihn erfolglos vollstreckt wird, sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, bezüglich sämtlicher Verträge Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und nach ergebnislosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5. Dem Kunden ist die Aufrechnung nur mit solchen Gegenforderungen gestattet, welche von uns nicht bestritten werden, anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Dem Kunden steht wegen bestrittener Gegenansprüche auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, unser Eigentum. Bei Zahlung durch Scheck ist unsere Forderung erst dann erfüllt, wenn uns der entsprechende Betrag endgültig gutgeschrieben ist und keine Rückgriffsansprüche mehr gegen uns in Betracht kommen.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren pfleglich zu behandeln. Die ihm im Schadensfall zustehenden Ansprüche gegen den Schädiger tritt der Kunde bereits jetzt an uns ab, soweit sie sich auf unser Eigentum oder Miteigentum beziehen.
3. Der Kunde darf die in unserem Eigentum stehenden Waren ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Der Kunde ist verpflichtet, uns von einer Pfändung der Ware durch Dritte und von jeder anderen Beeinträchtigung unserer Rechte unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und in diesem Fall den Dritten bzw. Vollstreckungsbeamten unverzüglich auf unsere Rechte hinzuweisen.
4. Der Kunde ist, sofern er sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet, berechtigt, die von uns gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, einzubauen oder zu verarbeiten. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Werden die Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Werden die von uns gelieferten Waren mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
5. Der Kunde tritt bereits jetzt alle Forderungen an uns ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder dem Einbau der in unserem Eigentum oder Miteigentum stehenden Waren gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Beim Verkauf von in unserem Miteigentum stehenden Sachen wird ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen an uns abgetreten. Der Kunde wird ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im ordentlichen Geschäftsgang einzuziehen; anderweitige Verfügungen über diese Forderungen, insbesondere Abtretungen oder Verpfändungen, sind ihm nicht gestattet. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, die Forderungen nicht einziehen. Der Kunde ist auf unser Verlangen verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, aber nicht verpflichtet, die gelieferten Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag, wenn wir diesen nicht ausdrücklich schriftlich erklären. Für die Zurücknahme berechnen wir eine Aufwandspauschale von 10 % des Netto – Lieferwertes zuzüglich Umsatzsteuer. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwandes, uns der Nachweis eines höheren Aufwandes vorbehalten.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VI. Lieferzeit
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns genannten Lieferzeiten (d.h. Lieferfristen und Liefertermine) nur annähernd. Sie werden nach Möglichkeit eingehalten.
2. Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht, bevor alle vom Kunden zu schaffenden Leistungsvoraussetzungen vorliegen, insbesondere nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie vor Eingang einer Zahlung, welche vereinbarungsgemäß vor Auslieferung fällig ist.
3. Die Lieferfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.
5. Von uns nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere durch Arbeitskämpfe, Fälle höherer Gewalt, unvorhersehbare Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, staatliche Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Verknappung der von uns benötigten Rohstoffe, Störungen in der Energieversorgung etc., sowohl bei uns als auch bei unseren Vorlieferanten, verlängern die Lieferzeit entsprechend, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Kaufgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden in wichtigen Fällen dem Kunden baldmöglichst mitgeteilt.
6. Überschreiten wir die Lieferzeit aus Gründen, die wir zu vertreten haben, so geraten wir in Lieferverzug, wenn uns der Kunde nach Ablauf der Lieferfrist schriftlich mit einer Frist von mindestens 3 (drei) Wochen zur Lieferung auffordert und wir diese Frist verstreichen lassen. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10% des Lieferwertes zu verlangen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschn. X Abs. (2) und (3) vorliegt oder im Einzelfall eine konkrete Lieferfrist als Hauptpflicht verbindlich vereinbart ist.
7. Setzt uns ein Kunde, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist, wenn dies von uns zu vertreten ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Fristsetzung ist unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.
8. Der Kunde ist verpflichtet, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt bzw. Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf der Leistung besteht.
9. Falls Störungen der in Abs. (5) beschriebenen Art nicht nur vorübergehender Natur sind, sondern unsere Leistung auf Dauer unmöglich machen, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
VII. Gefahrenübergang und Versand
1. Die Gefahr, trotz Verlustes oder Beschädigung den Preis bezahlen zu müssen, geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir ausnahmsweise noch weitere Leistungen, z.B. Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Entsprechendes gilt für Teillieferungen.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt.
3. Auf Wunsch des Kunden werden wir auf seine Kosten eine Transportversicherung abschließen.
VIII. Teillieferungen
1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, sofern uns der Kunde nicht bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er an Teillieferungen kein Interesse hat.
2. Jede Teillieferung wird von uns gesondert berechnet und ist vom Kunden entsprechend unseren Bedingungen zu bezahlen.
IX. Rechte des Kunden bei Mängeln, Haftung
1. Die Rechte des Kunden bei Mängeln richten sich ausschließlich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
2. Der Kunde steht dafür ein, dass von ihm zur Verfügung gestellte Zeichnungen und sonstige Informationen geeignet und maßgenau sind, mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmen sowie nicht gegen Schutzrechte Dritter verstoßen. Trifft dies nicht zu, hat uns der Kunde den hierdurch verursachten Mehraufwand zu erstatten. Liegen am Einbauort außergewöhnliche klimatische Bedingungen vor, hat uns der Kunde bei Auftragserteilung hierauf hinzuweisen. Für Schäden und Mängel, welche auf falschen oder unvollständigen Vorgaben des Kunden beruhen, übernehmen wir keine Haftung.
3. Wir übernehmen keine Haftung für solche Schäden und Mängel, die auf bestimmungsgemäßer oder übermäßiger Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung durch den Kunden oder Dritte, fehlerhafter Montage, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, mangelhaften Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, Witterungseinflüssen, thermischen, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen beruhen, sofern diese Umstände nicht auf ein Verschulden von uns zurückzuführen sind. Nur unerhebliche Abweichungen von der geschuldeten Beschaffenheit, insbesondere handelsübliche Mengen- und Qualitätstoleranzen, stellen keinen Sachmangel dar.
4. Offensichtliche Mängel hat der Kunde innerhalb von 2 (zwei) Wochen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Für Kaufleute gelten zudem die gesetzliche Bestimmung des § 377 HGB und die sich hieraus ergebenden Untersuchungs- und Rügepflichten. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
5. Bei begründeten, ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügten Sachmängeln, deren Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, leisten wir nach unserer Wahl Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache gegen Rückgewähr des mangelhaften Liefergegenstandes.
6. Wir stehen lediglich dafür ein, dass der Liefergegenstand im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) ist; ein Mangel liegt nicht vor, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die Schutzrechtsverletzung des Kunden durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass der Liefergegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, hat der Kunde uns hierüber unverzüglich schriftlich zu verständigen und seine Abwehrmaßnahmen mit uns abzustimmen.
7. Im Falle eines berechtigten Schutzrechtsmangels werden wir nach unserer Wahl entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder unsere Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder sie austauschen (Nacherfüllung). Entsprechendes gilt bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel.
8. Wenn wir die Nacherfüllung verweigern oder diese fehlschlägt oder dem Kunden nicht zumutbar ist, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
9. Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn ihm ein Mangel arglistig verschwiegen wird oder wir ausnahmsweise eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstandes sind ausgeschlossen, wenn nicht einer der Ausnahmetatbestände nach Abschn. X Abs. (2) und (3) vorliegt.
10. Mängelansprüche des Kunden verjähren, soweit wir nicht wegen Vorsatzes haften und soweit nicht der Liefergegenstand entsprechend seiner üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, in 12 Monaten, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsfrist gilt für jegliche Ansprüche, insbesondere auch Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, die mit etwaigen Mängeln in Zusammenhang stehen.
11. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport‑, Wege‑, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
X. Haftung, Schadensersatz
1. Soweit sich aus diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht etwas anderes ergibt, sind Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden jedweder Art, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, (im Folgenden insgesamt „Schadensersatzansprüche“) ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden.
2. Die Haftungsfreizeichnung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen, für welche wir nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haften oder die auf einer mindestens grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
3. Die Haftungsfreizeichnung gilt weiterhin nicht für Schäden, die auf einer mindestens fahrlässigen, von uns zu vertretenden Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht beruhen, sofern durch die Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird. Eine solche Gefährdung liegt im Falle von Mängeln nur bei erheblichen Mängeln und frühestens dann vor, wenn die Voraussetzungen des Abschn. IX Abs. (8) gegeben sind. Bei der Verletzung einer vertragswesentlichen Kardinalpflicht ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder die Schäden aus der mindestens fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Abnahmeverzug
1. Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten, angemessenen Nachfrist von mindestens 4 (vier) Wochen die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung in Höhe von 15 % der Vertragssumme verlangen; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
2. Bei Abnahmeverzug von mehr als 2 (zwei) Wochen sind wir berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung von 0,25 % des Lieferwertes, insgesamt höchstens 10 % des Lieferwertes zu verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines niedrigeren, uns der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
XII. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Für diese Geschäftsbedingungen und für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt ausschließlich – auch bei Auslandsgeschäften – deutsches Recht. Die Anwendbarkeit ausländischen Rechtes ist ebenso ausgeschlossen wie die Anwendung des Einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG).
2. Im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch Wechsel- und Scheckklagen, Reutlingen. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an dem Gericht seines Geschäftssitzes zu verklagen.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Reutlingen Erfüllungsort.
XIII. Schlussbestimmungen, Datenschutz
1. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen gleichwohl uneingeschränkt in Kraft. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck soweit als möglich verwirklicht.
2. Unsere Geschäftsbedingungen gelten bis zur völligen Abwicklung der Geschäftsbeziehung.
3. Wir weisen darauf hin, dass wir die Daten des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses speichern.
Unsere Hinweise zur Datenverarbeitung finden Sie unter https://www.muenzinger.eu/agb
Stand Juni 2018